Streit ums Kleingedruckte: UFO verklagt LBA wegen Dienstplan-Ausnahmen für Lufthansa und Eurowings

14 Tage. So viel Vorlauf steht Flugbesatzungen nach EASA-Recht zu, bevor ihr Dienstplan feststeht. Klingt nicht nach viel – ist für viele Flugbegleiter aber die Grundlage jeglicher Lebensplanung. Dass Lufthansa Classic und Eurowings diese Frist unterschreiten dürfen, ist seit Langem bekannt. Warum das so ist und auf welcher behördlichen Grundlage, darüber schweigt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beharrlich. Zu beharrlich, findet die Flugbegleitergewerkschaft UFO – und zieht jetzt vor Gericht.

Was sind AltMoCs – und warum sind sie so brisant?

Hinter dem sperrigen Begriff "Alternative Means of Compliance" (AltMoC) verbirgt sich eine Art behördlich genehmigter Sonderweg. Airlines können beim LBA beantragen, von bestimmten EASA-Vorgaben abzuweichen – wenn sie eine gleichwertige Alternative vorweisen. Das Prinzip ist legitim. Problematisch wird es, wenn niemand weiß, was genau genehmigt wurde und ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorlagen.

Genau das ist der Kern des Streits: UFO hat nach eigenen Angaben seit November 2025 beim LBA nachgebohrt. Das Ergebnis war ernüchternd. Erst nach langem Hin und Her räumte die Behörde ein, dass sie AltMoCs sowohl für Lufthansa Classic als auch für Eurowings genehmigt habe – allerdings erst im vergangenen Sommer 2025. Daraus zieht UFO einen pikanten Schluss: Wenn die Ausnahme erst im Sommer genehmigt wurde, wie sah es dann davor aus? Wurden frühere Abweichungen womöglich ohne behördliche Deckung praktiziert?

Geschwärzte Unterlagen, fehlende Transparenz

UFO wollte mehr wissen – und beantragte Einsicht in die entsprechenden AltMoC-Anträge. Was die Gewerkschaft bekam, war wenig erhellend: weitgehend geschwärzte Dokumente, die nach UFOs Darstellung praktisch nutzlos waren. Das LBA berief sich dabei auf fehlende Zustimmung der betroffenen Airlines Lufthansa und Eurowings.

Das ist aus rechtlicher Sicht kein Einzelfall – aber aus Sicht der betroffenen Flugbegleiter ein handfestes Transparenzproblem. Denn wer nicht weiß, welche Ausnahmen gelten, kann auch nicht prüfen, ob die eigene Arbeitszeit rechtmäßig geplant wird.

Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig

UFO lässt es nicht dabei bewenden. Die Gewerkschaft hat Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig eingereicht – gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ziel: einen Auskunftsanspruch gegenüber dem LBA gerichtlich durchzusetzen und die Genehmigungsunterlagen vollständig einzusehen.

Das Verfahren dürfte nicht nur für UFO-Mitglieder interessant sein. Es berührt grundlegende Fragen zur Kontrolldichte von Luftfahrtbehörden und zur Frage, wie transparent behördliche Ausnahmegenehmigungen im Luftverkehr sein müssen.

Gut zu wissen: Dienstplanstreitigkeiten betreffen in erster Linie die Besatzung – können aber indirekt auch Passagiere treffen. Kurzfristig geplante Dienste erhöhen das Risiko von Ausfällen durch Krankmeldungen oder Ruhezeitmangel. Wer durch einen annullierten Eurowings-Flug betroffen ist, kann Anspruch auf bis zu 600 € Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 haben.

Was bedeutet das für Passagiere?

Direkt: erst mal wenig. Die Klage ist ein arbeitsrechtlich-behördenrechtlicher Streit zwischen Gewerkschaft und Aufsichtsbehörde. Indirekt aber zeigt der Fall exemplarisch, wie komplex das System der Aufsicht über Airlines in Deutschland ist – und wie wenig davon öffentlich nachvollziehbar ist.

Was Passagiere hingegen klar für sich beanspruchen können: Rechte nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Wer mit Eurowings oder Lufthansa eine Verspätung von mehr als drei Stunden oder eine Annullierung erlebt, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro – unabhängig davon, welche internen Dienstplanregelungen die Airline nutzt.

  • Verspätung > 3 Stunden am Zielort: Entschädigungsanspruch möglich
  • Annullierung mit weniger als 14 Tagen Vorankündigung: Anspruch auf Ausgleich
  • Höhe: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (bis 3.500 km), 600 € (über 3.500 km)
  • Gilt für Flüge ab EU-Flughäfen sowie EU-Airlines weltweit

Mehr zur Fluggastrechte-Verordnung bei Eurowings – was genau gilt und wann Ausnahmen greifen.

Fazit: Behörde unter Druck

Das LBA steht vor einer ungemütlichen Situation. Eine Gewerkschaft, die auf Akteneinsicht besteht, ein Gericht, das über Transparenzpflichten entscheidet, und eine Öffentlichkeit, die zusieht. Ob UFO mit der Klage Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Klar ist aber: Die Frage, wie Airlines im Genehmigungsschatten operieren, wird nicht leiser werden.