Außergewöhnliche Umstände – was bedeutet das für Ihren Entschädigungsanspruch?

Fluggesellschaften lehnen Entschädigungsforderungen häufig mit der Begründung ab, es habe außergewöhnliche Umstände gegeben. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern – viele dieser Begründungen sind unzutreffend. Es gibt aber auch Situationen, in denen tatsächlich kein Anspruch besteht. Hier lesen Sie, wo die Grenze liegt.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Nach EU-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand nur vor, wenn alle drei Kriterien erfüllt sind:

KRITERIUM 1

Unvorhersehbar

Das Ereignis tritt unerwartet ein.

KRITERIUM 2

Unvermeidbar

Selbst bei allen zumutbaren Maßnahmen der Airline wäre die Störung nicht zu verhindern gewesen.

KRITERIUM 3

Extern verursacht

Das Ereignis liegt nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft.

Ein Beispiel ist der Putschversuch in der Türkei am 15. Juli 2016, der zahlreiche Verspätungen und Annullierungen zur Folge hatte. Dieses Ereignis war weder absehbar noch von den Airlines beeinflussbar und entstand ausschließlich durch externe politische Faktoren. In solchen Fällen trifft die Fluggesellschaft keine Schuld, und Passagiere haben für Verspätungen oder Ausfälle an diesen Tagen keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Beweispflicht liegt bei der Airline – nicht bei Ihnen

Beruft sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, muss sie im Streitfall drei Dinge nachweisen:

1. dass tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorlagen,
2. dass diese Umstände konkret den betroffenen Flug beeinflusst haben, und
3. dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Störung zu vermeiden.

Ein pauschaler Hinweis auf „schlechtes Wetter“ oder „technische Gründe“ genügt dafür nicht. Genau hier scheitern viele Ablehnungen.

Wann gilt es – und wann nicht?

In der Regel außergewöhnlich
kein Anspruch auf Entschädigung

  • Streik von Dritten: Flughafenpersonal, Sicherheitskontrolle, Flugsicherung
  • Krieg, politische Unruhen, Terrorgefahr
  • Extreme Wetterbedingungen und Naturkatastrophen
  • Vogelschlag
  • Entscheidungen der Flugsicherung
  • Medizinische Notfälle an Bord
  • Schäden am Flugzeug durch Dritte oder Fremdkörper

Nicht außergewöhnlich
Sie haben Anspruch

  • Streik des eigenen Personals der Airline, auch der Pilot:innen
  • Technische Defekte durch mangelhafte Wartung
  • Planbare technische Probleme
  • Fehler in der Einsatzplanung (Crew „out of hours“)
  • Schlechte operative Planung, etwa zu enge Anschlusszeiten

Streiks: der häufigste Streitpunkt

Bei Streiks kommt es darauf an, wer streikt. Der Unterschied entscheidet über Ihren Anspruch.

Streik des eigenen Personals – Sie haben Anspruch

Streikt das Personal der Airline selbst – Pilot:innen, Kabinenpersonal, Technik – ist das kein außergewöhnlicher Umstand. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein solcher Streik zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft gehört: sie hat direkten Einfluss auf die Arbeitsbedingungen und damit auf den Streik. Das gilt auch für einen ordnungsgemäß angekündigten Gewerkschaftsstreik und für einen spontanen „wilden Streik“. Mehr dazu in unserem Beitrag Ist ein wilder Streik ein außergewöhnlicher Umstand? und auf der Seite Lufthansa Streik.

Streik von Dritten – meist kein Anspruch

Streikt eine Partei, auf die die Airline keinen Einfluss hat, gilt das in der Regel als außergewöhnlicher Umstand. Dazu gehören Gepäckabfertigung, Sicherheitspersonal, Flughafenleitung und Tower-Personal.

Streik der Flugsicherung: Einzelfallprüfung. Fliegt Ihr Flug lediglich über das bestreikte Gebiet hinweg, kann trotzdem ein Anspruch bestehen. Je nach Verspätungsdauer am Ankunftsort und dem Angebot einer Ersatzbeförderung kann er aber entfallen.

Beispiele für außergewöhnliche Umstände

Manche Ereignisse stören den Flugbetrieb erheblich, liegen aber außerhalb der Kontrolle der Airline.

Sicherheitsrisiken und politische Ereignisse

  • Krieg, politische Unruhen, Terrorgefahr
  • Bombendrohungen oder Sprengstofffunde
  • Sabotage am Flugzeug oder an der Flotte
  • Flughafenschließungen aus Sicherheitsgründen
  • Entfernung von unbegleitetem Gepäck oder aggressiven Passagieren

Extreme Wetterbedingungen

  • Sturm, Orkan, Nebel, Vereisung
  • Blitzschlag, Hagelschäden, schwere Turbulenzen
  • Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Aschewolken (etwa der Ausbruch des Eyjafjallajökull 2010)
  • Engpässe bei Enteisungsmitteln aufgrund extremer Bedingungen

Achtung bei Wetter als Begründung. „Schlechtes Wetter“ ist die häufigste Ablehnungsbegründung – und häufig die schwächste. Die Airline muss belegen, dass das Wetter genau Ihren Flug unmöglich machte. Starteten zur gleichen Zeit andere Maschinen von demselben Flughafen, ist die Begründung meist nicht haltbar.

Vogelschlag (Birdstrike)

  • Kollision mit einem Vogel während des Flugs, beim Start oder bei der Landung, die eine sofortige Inspektion und gegebenenfalls Reparatur erforderlich macht

Flugverkehrsmanagement und Flugsicherung (ATC)

  • Entscheidungen der Flugsicherung, etwa Luftraumsperrungen oder Kapazitätsbeschränkungen
  • Schließung oder Beschränkung von Start- und Landebahnen

Medizinische Notfälle und personenbezogene Gründe

  • Akute Erkrankung oder Todesfall von Passagieren oder Crewmitgliedern
  • Notlandung aus medizinischen Gründen
  • Entfernung aggressiver oder gefährlicher Passagiere, die zu Verspätungen führt

Unerwartete Flugsicherheitsmängel und technische Probleme

Technische Probleme gelten nur dann als außergewöhnlich, wenn sie von außen verursacht wurden oder verborgen waren:

  • Schäden an der Flugzeugstruktur durch Dritte, die eine unverzügliche Inspektion oder Reparatur erforderlich machen – etwa eine Kollision mit einem Flughafenfahrzeug
  • Beschädigung des Flugzeugs während des Fluges durch einen Fremdkörper
  • Entdeckung eines verborgenen Herstellungsfehlers des Flugzeugherstellers, der vorher nicht erkennbar war
  • Ein technisches Problem, das den Piloten zwingt, den Flug umzuleiten oder umzukehren
  • Rauch, Feuer oder Gerüche an Bord – sofern nicht durch Wartungsmängel oder operative Fehler verursacht

Situationen, die keine außergewöhnlichen Umstände darstellen

In diesen Fällen liegt die Ursache im Einflussbereich der Airline. Sie haben also Anspruch auf Entschädigung, sofern die Verspätung bei Ankunft mindestens 3 Stunden beträgt oder der Flug annulliert wurde:

  • Streik des eigenen Personals, einschließlich der Pilot:innen
  • Technische Defekte aufgrund mangelhafter Wartung – die Airline muss ihre Flotte betriebsbereit halten
  • Planbare technische Probleme
  • Fehler in der Einsatzplanung, etwa eine Crew „out of hours“
  • Schlechte operative Planung, etwa zu enge Anschlusszeiten

Auch bei einem echten außergewöhnlichen Umstand bleibt die Airline verpflichtet, Sie zu betreuen und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Sie so schnell wie möglich an Ihr Ziel zu bringen. Verpflegung, Hotel und Ersatzbeförderung entfallen also nicht.

Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände?

Lassen Sie es uns prüfen – kostenlos und unverbindlich, mit einer Erfolgsquote von über 97 %

Prüfen Sie Ihr Flugproblem und fordern Sie bis zu 600 € ein!

Prüfen Sie kostenlos, ob Sie Anspruch auf Entschädigung haben. Sollten Sie sich entscheiden, den Anspruch bei uns geltend zu machen, zahlen Sie nur dann eine Gebühr, wenn wir tatsächlich erfolgreich sind. Unsere Erfolgsgebühr beträgt 35 %.

In wenigen Minuten erledigt Kein Kostenrisiko Erfolgsquote über 97 %