Fluggesellschaften lehnen Entschädigungsforderungen häufig ab, mit der Begründung, es habe außergewöhnliche Umstände gegeben. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Viele solcher Begründungen sind unzutreffend. Dennoch gibt es Situationen, in denen tatsächlich kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Nach EU-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn alle drei Kriterien erfüllt sind
Ein Beispiel dafür ist der Putschversuch in der Türkei am 15. Juli 2016, der zahlreiche Flugverspätungen und -annullierungen zur Folge hatte. Dieses Ereignis war weder absehbar noch von den Airlines beeinflussbar und entstand ausschließlich durch externe politische Faktoren. Daher gilt es als außergewöhnlicher Umstand. In solchen Fällen trifft die Fluggesellschaft keine Schuld und Passagiere haben für Verspätungen oder Ausfälle an diesen Tagen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Airline muss im Streitfall nachweisen:
Manche Ereignisse können den regulären Flugbetrieb erheblich stören, liegen aber außerhalb der Kontrolle der Airline. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele solcher außergewöhnlichen Umstände.
Streiks gelten grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand, wenn sie nicht von der Airline beeinflusst werden können.
Besondere Fälle:
Schäden an der erstgradigen oder zweitgradigen Flugzeugstruktur (z. B. Metall oder Verbundstoff) durch Dritte, die eine unverzügliche Inspektion und/oder Reparatur erforderlich machen
Beispiel: Kollision mit einem Flughafenfahrzeug
Beschädigung des Flugzeugs während des Fluges durch ein externes Objekt, die eine sofortige Inspektion und/oder Reparatur erforderlich macht
Entdeckung eines versteckten Herstellungsfehlers des Flugzeugherstellers, der Sicherheitsrisiken darstellt und vorher nicht erkannt werden konnte
Jedes technische Problem, das den Piloten zwingt, den Flug umzuleiten oder umzudrehen
Rauch, Feuer oder Gerüche an Bord, sofern nicht durch Wartungsmängel oder Fehler bei operativen Maßnahmen verursacht
Hier besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, sofern die Verspätung mindestens 3 Stunden bei Ankunft beträgt oder der Flug annulliert wurde.