Flughafen München - Ihre Fluggastrechte
Erhalten Sie hier alle wichtigen Informationen zu Flugverspätungen und Flugannullierungen am Flughafen München.

Fakten Flughafen München
Einige Fakten über den Flughafen München zusammengefasst:
- Offizieller Name: Flughafen München Franz Josef Strauß
- München Flughafen wurde 1992 eröffnet
- Er wurde nach dem ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß benannt
- Es ist der zweitgrößte Flughafen in Deutschland
- Erster Fünf-Sterne Flughafen Europas und gewählt als bester Flughafen Europas
Waren Sie von einer Flugverspätung am Flughafen München betroffen? Prüfen Sie jetzt Ihren Flug.
Fluggastrechte am Flughafen München
Die EU-Fluggastrechteverordnung EG 261/2004 gilt für alle Flüge, die vom Flughafen München abfliegen, sowie für alle Flüge, die am Flughafen München landen, vorausgesetzt, es handelt sich um eine europäische Fluggesellschaft. Das bedeutet, dass Sie Anspruch auf Entschädigung haben, wenn Ihr Flug vom oder zum Flughafen München mehr als drei Stunden verspätet ist, annulliert wird oder überbucht ist.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung am Flughafen München?
- Flugverspätung Entschädigung: Ihr Flug von München Flughafen hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden
- Flug annulliert Entschädigung: Ihr Flug von oder zu München Flughafen wurde weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert
- Flug überbucht Entschädigung: Ihnen wurde Ihre Flugbeförderung von oder zu München Flughafen verweigert
- Anschlussflug verpasst Entschädigung: Aufgrund eines verpassten Anschlussflugs sind Sie mit mehr als drei Stunden später an Ihrem Zielort angekommen.
Weitere wichtige Informationen
Serviceleistungen während Ihrer Wartezeit
Als Passagier stehen Ihnen bei Flugverspätungen bestimmte Serviceleistungen zu. Diese variieren je nach Distanz und Wartezeit.
Hier sind Ihre wichtigsten Fluggastrechte bei Flugverspätungen auf einen Blick:
- Ab 2 Stunden Verspätung Recht auf Betreuungsleistungen
- Ab 3 Stunden Verspätung Recht auf Entschädigung
- Ab 5 Stunden Verspätung Recht auf Rücktritt vom Flug und Erstattung der Ticketkosten
Außergewöhnliche Umstände
Bei außergewöhnlichen Umständen im Flugrecht handelt es sich um Ereignisse, die von der Fluggesellschaft nicht vermieden werden können, wie z.B.:
- Schlechtes Wetter
- Vogelschlag
- Sicherheitsrisiken
- Unerwartete Flugsicherheitsmängel
- Sperre des Luftraums
Eine ausführliche Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände im Flugrecht finden Sie hier.
Streik am Flughafen München
Generell gelten Streiks am Flughafen München als außergewöhnlicher Umstand, wenn sie vom Flughafenpersonal verursacht werden (z.B. Sicherheitspersonal, Gepäckabfertigung, etc.). Sollte es in einem solchen Fall zu einer Flugannullierung oder -verspätung kommen, haben Sie kein Recht auf Entschädigung. Prüfen Sie dennoch Ihre Rechte auf Serviceleistungen, wie beispielsweise kostenlose Mahlzeiten oder Hotelübernachtungen, falls zutreffend und abhängig von der Wartezeit und Distanz des Fluges.
Wenn jedoch das Airline-Personal streikt, und es dadurch am Flughafen München zu Flugannullierungen oder Flugverspätungen kommt, haben Sie Recht auf Entschädigung. In solchen Fällen steht Ihnen außerdem die Erstattung des Ticketpreises, eine Umbuchung oder alternative Beförderung sowie Serviceleistungen zu.
Waren Sie von einer Flugverspätung oder Flugannullierung am Flughafen München betroffen? Fordern Sie jetzt Ihre Entschädigung oder Erstattung.