Brüssel, 15. Juni 2026
Künftig sollen Passagiere klarere, einfachere und in mehreren Punkten stärkere Rechte erhalten – bei gleichzeitiger Berücksichtigung der betrieblichen Realität der Airlines.
Der zyprische Verkehrsminister Alexis Vafeades sprach von einem modernisierten Rahmen, der Millionen europäischer Fluggäste mehr Sicherheit und Fairness bringe und zugleich die für den Binnenmarkt wichtige Anbindung erhalte.
Ein zentrales Ziel der Reform ist es, Passagieren die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Bei einer entschädigungsfähigen Verspätung müssen Fluggesellschaften ihre Kunden künftig innerhalb von 96 Stunden nach der Ankunft elektronisch informieren – inklusive einer klaren Anleitung, wie ein Entschädigungsantrag gestellt werden kann.
Airlines müssen den Eingang eines Anspruchs zudem unverzüglich bestätigen und innerhalb von 14 Tagen reagieren: entweder durch Zahlung der Entschädigung oder durch eine klare Begründung der Ablehnung.
Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht weiterhin, wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet ankommt oder weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert wird. Die Beträge bleiben im Wesentlichen unverändert:
Die Vereinbarung präzisiert die Betreuungspflichten der Airlines während einer Störung. Passagiere haben Anspruch auf Erfrischungen alle zwei Stunden Wartezeit, eine Mahlzeit nach drei Stunden und danach alle fünf Stunden (bis zu drei Mahlzeiten pro Tag), Internetzugang sowie zwei Telefonanrufe. Ist eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich, müssen die Fluggäste kostenlos im Hotel untergebracht und zwischen Flughafen und Unterkunft befördert werden. Versäumt die Airline die Betreuung, können Passagiere sich selbst kümmern und die Kosten erstattet verlangen.
Mit der Reform werden mehrere neue Rechte eingeführt. So wird das sogenannte „No-Show"-Verbot verankert: Eine Airline darf das Boarding nicht mehr verweigern, nur weil ein Passagier einen vorherigen Flug derselben Buchung nicht angetreten hat.
Zur besseren Preistransparenz müssen Flugpreise künftig standardmäßig inklusive eines Handgepäckstücks angezeigt werden, bevor der Buchungsprozess beginnt – das erleichtert den Vergleich zwischen Anbietern.
Deutlich gestärkt werden die Rechte von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität (PRM), Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und Schwangeren. Familien sowie PRM und ihre Begleitpersonen können künftig ohne Aufpreis zusammensitzen. Für PRM, Schwangere und unbegleitete Minderjährige ist das No-Show-Verbot vollständig ausgeschlossen. PRM erhalten zudem neue Entschädigungsansprüche bei unzureichender Flughafenassistenz, Vorrang bei Hilfeleistung und Umbuchung, das Recht, ihre Mobilitätshilfen und Assistenzhunde ohne Zusatzversicherung mitzuführen, sowie kostenlosen Ersatz bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätsausrüstung.
Passagiere müssen klarer und umfassender über ihre Rechte aufgeklärt werden und sind über die Ursache einer Störung zu informieren, sobald diese bekannt ist. Erwartet eine Airline eine Verspätung, muss sie ihre Kunden umgehend informieren, spätestens jedoch zur planmäßigen Abflugzeit. Zudem muss jede Fluggesellschaft mindestens einen kostenlosen und funktionierenden Kommunikationsweg anbieten.
Wählen Passagiere nach einer Annullierung oder verweigerten Beförderung die frühestmögliche Umbuchung, muss ihnen innerhalb von drei Stunden eine Alternative angeboten werden. Diese kann einen anderen Flughafen, eine andere Route, einen anderen Carrier oder ein anderes Verkehrsmittel umfassen. Die Umbuchung erfolgt auf Kosten der Airline und unter vergleichbaren Bedingungen – wer einen Direktflug gebucht hat, soll nicht auf mehrere Umsteigeverbindungen verwiesen werden. Bietet die Airline nicht innerhalb von drei Stunden eine Umbuchung an, dürfen Passagiere sich selbst umbuchen und bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises erstattet verlangen.
Präzisiert wurde auch der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände" – Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Airline, die nicht zum normalen Betrieb gehören. Der Text enthält dazu eine nicht abschließende Liste. Beruft sich eine Airline darauf, um einen Anspruch abzulehnen, muss sie eine klare und nachvollziehbare Begründung liefern. Außergewöhnliche Umstände dürfen nur geltend gemacht werden, wenn sie den betroffenen Flug oder höchstens einen der drei vorausgehenden Flüge in der Flugzeugrotation betreffen und ein direkter ursächlicher Zusammenhang besteht. Die Beweislast – einschließlich des Nachweises, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden – bleibt bei der Fluggesellschaft.
Die Regeln gelten für Passagiere auf Flügen innerhalb der EU (durch EU- wie Nicht-EU-Airlines), bei Ankunft in der EU aus einem Drittstaat mit einer EU-Airline sowie bei Abflug aus der EU in einen Drittstaat mit beliebigen Airlines. Die Kommission soll innerhalb von drei Jahren prüfen, ob der Anwendungsbereich erweitert werden kann. Ein freiwilliges EU-Label für Fluggastrechte soll Passagieren künftig bei der Buchung anzeigen, welche Airlines abgedeckt sind.
Die Einigung muss noch formell von Parlament und Rat angenommen werden, nachdem sie rechtssprachlich überarbeitet wurde. Die EU-Fluggastrechte bestehen in ihrer ursprünglichen Form seit 2004; die Kommission hatte 2013 eine Überarbeitung vorgeschlagen, nachdem rechtliche Unklarheiten und sich entwickelnde Rechtsprechung sowohl für Passagiere als auch für Airlines Unsicherheit geschaffen hatten.
Quelle: Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union, 15. Juni 2026.