Lufthansa streicht Pilotenfreistellungen – was steckt dahinter?

Hintergrund des Konflikts zwischen Lufthansa und Vereinigung Cockpit

Lufthansa hat eine langjährige Vereinbarung mit der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) über bezahlte Freistellungen für Gewerkschaftsarbeit und ehrenamtliche Tätigkeiten mit sofortiger Wirkung beendet. Diese Entscheidung folgt auf einen zweitägigen Pilotenstreik im März, der zu über 1.000 Flugausfällen führte. Lufthansa begründet den Schritt damit, dass einige Piloten auch an Streiktagen von den Freistellungen profitiert hätten und dadurch keine Gehaltsabzüge hinnehmen mussten.

Reaktion der Gewerkschaft 

Die Vereinigung Cockpit weist diese Vorwürfe entschieden zurück und bezeichnet die Maßnahme als den „schärfsten Angriff seit der Kündigung der PPV“. Nach eigenen Angaben seien Freistellungen stets Wochen im Voraus geplant und beantragt worden, zu einem Zeitpunkt, an dem von Streiks keine Rede war. Die Gewerkschaft kündigte an, rechtliche Schritte gegen die fristlose Kündigung einzuleiten, da sie die Handlungsfähigkeit der Arbeitnehmervertretung einschränke.

Auswirkungen auf Piloten und betroffene Flüge

Die Entscheidung betrifft vor allem Piloten, die bislang im Rahmen der Freistellungen Aufgaben in Bereichen wie Flight Safety, internationalen Beziehungen oder der Gremienarbeit übernommen haben. Nach Angaben von Lufthansa sollen ehrenamtliche Gewerkschaftsaufgaben künftig nur noch unbezahlt möglich sein. Die VC hält jedoch dagegen, dass ein direkter Ersatz aus Gewerkschaftsmitteln sozialversicherungsrechtlich problematisch sei.

Während der Streiktage fielen beim Konzern rund 600 Flüge am ersten Tag und weitere 550 am zweiten Tag aus. Unter bestimmten Voraussetzungen können Passagiere nach der EU-Verordnung 261/2004 einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Was Passagiere jetzt wissen sollten

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EU 261/2004) können Fluggäste im Fall einer Annullierung oder großen Verspätung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro haben, vorausgesetzt, die Airline ist selbst dafür verantwortlich. Streiks des eigenen Personals gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand

Zudem sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, ihre Passagiere frühzeitig über Änderungen zu informieren und im Fall von Verspätungen oder Annullierungen angemessene Betreuungsleistungen bereitzustellen. Dazu gehören unter anderem:

  • Verpflegung bei längeren Wartezeiten
  • Hotelunterbringung bei erheblichen Verzögerungen (inklusive Transfer, falls erforderlich)
  • Erstattung des Ticketpreises oder Umbuchung auf einen alternativen Flug

Wenn Ihr Flug aufgrund des Streiks annulliert wurde oder sich stark verspätet hat, können Sie unkompliziert prüfen, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Anspruch gegenüber der Airline erfolgreich durchzusetzen.

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