Flughafen Zürich - Informationen zu Ihren Fluggastrechten
Erhalten Sie hier alle wichtigen Informationen zu Flugverspätungen und Flugannullierungen am Flughafen Zürich.

Fakten Flughafen Zürich
Einige Fakten über den Flughafen Zürich zusammengefasst:
- Offizieller Name: "Flughafen Zürich" (ZRH) / "Zurich Airport"
- Der Flughafen wurde 1948 eröffnet
- Es ist der größte und wichtigste internationale Flughafen in der Schweiz
- In 2023 gab es über 258.000 Starts und Landungen
Waren Sie von einer Flugverspätung am Flughafen Zürich betroffen? Prüfen Sie jetzt Ihren Flug.
Fluggastrechte am Flughafen Zürich
Die EU-Fluggastrechteverordnung EG 261/2004 gilt für alle Flüge, die vom Zürich Flughafen abfliegen, sowie für alle Flüge, die am Zürich Flughafen landen, vorausgesetzt, es handelt sich um eine europäische Fluggesellschaft. Das bedeutet, dass Sie Anspruch auf Entschädigung haben, wenn Ihr Flug vom oder zum Zürich Flughafen mehr als drei Stunden verspätet ist, annulliert wird oder überbucht ist.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung am Flughafen Zürich ?
- Flugverspätung Entschädigung: Ihr Flug von Zürich Flughafen hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden
- Flug annulliert Entschädigung: Ihr Flug von oder zum Zürich Flughafen wurde weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert
- Flug überbucht Entschädigung: Ihnen wurde Ihre Flugbeförderung von oder zum Zürich Flughafen verweigert
- Anschlussflug verpasst Entschädigung: Aufgrund eines verpassten Anschlussflugs sind Sie mit mehr als drei Stunden später an Ihrem Zielort angekommen.
Weitere wichtige Informationen
Serviceleistungen während Ihrer Wartezeit
Als Passagier stehen Ihnen bei Flugverspätungen bestimmte Serviceleistungen zu. Diese variieren je nach Distanz und Wartezeit.
Hier sind Ihre wichtigsten Fluggastrechte bei Flugverspätungen auf einen Blick:
- Ab 2 Stunden Verspätung Recht auf Betreuungsleistungen
- Ab 3 Stunden Verspätung Recht auf Entschädigung
- Ab 5 Stunden Verspätung Recht auf Rücktritt vom Flug und Erstattung der Ticketkosten
Außergewöhnliche Umstände
Bei außergewöhnlichen Umständen im Flugrecht handelt es sich um Ereignisse, die von der Fluggesellschaft nicht vermieden werden können, wie z.B.:
- Schlechtes Wetter
- Vogelschlag
- Sicherheitsrisiken
- Unerwartete Flugsicherheitsmängel
- Sperre des Luftraums
Eine ausführliche Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände im Flugrecht finden Sie hier.
Streik am Flughafen Zürich
Generell gelten Streiks am Flughafen Zürich als außergewöhnlicher Umstand, wenn sie vom Flughafenpersonal verursacht werden (z.B. Sicherheitspersonal, Gepäckabfertigung, etc.). Sollte es in einem solchen Fall zu einer Flugannullierung oder -verspätung kommen, haben Sie kein Recht auf Entschädigung. Prüfen Sie dennoch Ihre Rechte auf Serviceleistungen, wie beispielsweise kostenlose Mahlzeiten oder Hotelübernachtungen, falls zutreffend und abhängig von der Wartezeit und Distanz des Fluges.
Wenn jedoch das Airline-Personal streikt, und es dadurch am Flughafen Zürich zu Flugannullierungen oder Flugverspätungen kommt, haben Sie Recht auf Entschädigung. In solchen Fällen steht Ihnen außerdem die Erstattung des Ticketpreises, eine Umbuchung oder alternative Beförderung sowie Serviceleistungen zu.
Waren Sie von einer Flugverspätung oder Flugannullierung am Zürich Flughafen betroffen? Fordern Sie jetzt Ihre Entschädigung oder Erstattung.