Außergewöhnlicher Umstand auf Vorflug ist kein außergewöhnlicher Umstand auf Folgeflügen
Häufig berufen sich Airlines bei Flugverspätungen auf nicht direkt mit dem Flug zusammenhängende Probleme. Ein außergewöhnlicher Umstand wie etwa ein Unwetter oder politische Instabilität kann nicht angeführt werden, um Flugprobleme bei Folgeflügen zu entschuldigen.
Nach Ansicht der Richter des Amtsgerichts Köln, kann sich eine Airline bei einer Flugverspätung oder Absage lediglich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn der Umstand in direktem Zusammenhang mit dem Flug besteht.
Airlines planen Ihren Flugplan auf Gründen der Kosteneinsparungen oft extrem straff. Dabei beziehen Sie in Ihre Risikoplanung eindeutig mit ein, dass sich Probleme auf Vorflügen auch auf Folgeflüge auswirken. Das Risiko für diese enge Planung sollten also auch die Airlines selbst tragen und nicht die Fluggäste.
AG Köln, Urteil vom 12.05.2014, Az. 142 C 600/13, LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.09.2011, Az. 2/24 S 47/11
Auf Folgeflügen haben Sie demnach einen Anspruch auf Entschädigung. Sollte sich Ihre Airline auch auf außergewöhnliche Umstände auf vorangegangenen Flügen berufen, so können Sie Ihre Entschädigung durch Aviclaim einfordern lassen.