Passagierin darf nicht boarden, weil sie Ihren Hinflug angeblich nicht antrat

10.12.2024

No-Show Desaster für eine Passagierin von Swiss Airlines: Weil die Schweizerin ihren Hinflug angeblich nicht antrat, verwehrte die Airline ihr ihren Rückflug. Schuld daran sei ein Fehler im System gewesen. 

Was ist vorgefallen?

Eine Touristin aus der Schweiz wollte einen Kurzurlaub in Malta verbringen. Sie konnte problemlos auf die Insel fliegen, konnte aber für ihren Rückflug in die Heimat nicht einchecken. Swiss Airline behauptete, dass ihr Rückflug automatisch verfallen ist, da sie angeblich ihren Hinflug nicht angetreten sei. Die Passagierin wurde aufgrund eines Fehlers im System nicht registriert. Die Airline erklärte später, dass die Boardkarte der Passagierin vermutlich nicht richtig erfasst und registriert wurde. Die Kosten des neu gebuchten Tickets wurden von der Airline übernommen. 

Swiss Airline

Ihre Rechte beim Kauf eines Return-Tickets

Viele Passagiere kaufen oftmals aufgrund von Preisvorteilen ein Return-Ticket. Doch was geschieht, wenn Sie Ihren Hinflug nicht antreten? Ihr Rückflug darf nicht automatisch verfallen, wenn Sie eine Teilstrecke auslassen. 

Viele Airlines schreiben in ihren AGBs vor, dass Flüge in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden müssen. Somit könnte der gebuchte und bezahlte Rückflug verfallen, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. Passagiere dürfen demnach auch von einem Langstreckenflug ausgeschlossen werden, wenn der dazugehörige Zubringerflug nicht genutzt wird. 

Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass Passagiere durch solche Regelungen unangemessen benachteiligt werden. In solchen Fällen dürfen Fluggesellschaften also den Rückflug nicht so einfach verfallen lassen und einige vorherige Urteile haben bereits bestätigt, dass es zulässig ist, lediglich einen Teil der zustehenden Gesamtleistung in Anspruch zu nehmen. Dennoch kann dies eine neue Kalkulation des Reisepreises zur Folge haben.

 


 

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