Gängige Praxis: Wegen nicht angetretenem Hinflug den Rückflug verwehrt
Hinflug nicht angetreten und damit das Recht auf den Rückflug verwirkt? Unglaublich aber wahr - Einige Fluggesellschaften untersagen ihren Passagieren den Zutritt zum Rückflug, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde.
Verbot per Gesetz
Europäische Verbraucherschutz-Organisationen setzen sich nun dafür ein, dass diese Klausel von den Fluggesellschaften aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestrichen wird. Wenn es sein muss auch mit Hilfe der Legislative und einem Gesetz, das diese Praktiken untersagt. So sollen einerseits bei nationalen Behörden Beschwerden eingereicht werden und andererseits die EU-Kommission dazu aufgefordert werden ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen, No-Show-Klauseln zu verbieten.
Gegen die niederländische Fluggesellschaft KLM wurden laut Beuc bereits rechtliche Schritte durch den niederländischen Consumentenbond sowie die griechischen Verbraucherschützer von Ekpizo eingeleitet. Daneben forderte die britische Organisation “Which?” bereits Fluggesellschaften wie Air France, Swiss, Emirates und Qatar Airways dazu auf, benannte Klauseln zu entfernen.
Rückflug nur gegen extra Zahlung
Der europäische Verbraucherschutz-Verband Beuc setzt sich in Person von Monique Goyens besonders dafür ein. Sie sagt zu dem Thema, “Die No-Show-Klausel ist völlig unfair. Der Passagier hat für die Tickets bezahlt und erwartet sie nutzen zu können.”
In der Tat ist das Problem, dass bei Nichtantreten des Hinfluges der Rückflug automatisch verfällt und dem Passagier keine Rückerstattung der Kosten zusteht. Vielmehr fordern die Fluggesellschaften betroffene Fluggäste dazu auf, ein neues (i.d.R. teureres) Ticket zu kaufen oder eine extra Gebühr zu bezahlen, um den Rückflug anzutreten.
Genaues Hinschauen lohnt sich
"Der Flugpreis der am Ausstellungsdatum des Tickets zugrunde gelegt wurde, gilt ausschließlich für ein vollständig und in der Reihenfolge der Coupons verwendetes Ticket, für die auf dem Ticket eingetragenen Flüge und Daten."
So oder so ähnlich findet man die Formulierungen bezüglich der No-Show-Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften. Mal mehr, mal weniger verständlich formuliert, findet sich bei KLM eine verhältnismäßg klare Ausführung der Klausel.
3.4 Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons
(a) Der auf der Grundlage der auf dem Ticket angegebenen Reisedaten, Flugdaten und Routen ermittelte Flugpreis einschließlich Abgaben bezieht sich auf einen zum Zeitpunkt des Ticketkaufs eingeplanten Abflug- und einem Ankunftsort mit einer Zwischenstation und ist integraler Bestandteil des Beförderungsvertrags. Der Flugpreis der am Ausstellungsdatum des Tickets zugrunde gelegt wurde, gilt ausschließlich für ein vollständig und in der Reihenfolge der Coupons verwendetes Ticket, für die auf dem Ticket eingetragenen Flüge und Daten.
(b) Wenn am Reisetag festgestellt wird, dass der Passagier die Nutzungsvorgaben nicht eingehalten hat (wenn beispielsweise der erste Flugcoupon nicht genutzt wird oder Coupons nicht in der ausgegebenen Reihenfolge genutzt werden), ist dieser verpflichtet, am Flughafen folgende Zusatzgebühren zu entrichten: 125 € bei einem Kurzstreckenflug innerhalb von Kontinentalfrankreich und Korsika, 250 € bei einem Flug innerhalb von Europa in Economy, 500 € bei einem Flug innerhalb von Europa in der Business Class, 500 € bei einem Interkontinentalflug in Economy oder Premium Economy, 1.500 € bei einem Business Interkontinentalflug und 3.000 € bei einem Air France La Première Interkontinentalflug (oder der Gegenwert in der Landeswährung).
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